Stickstoffhaltige Dünger (insbesondere Gülle) dürfen nicht zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff nicht aufnehmen können (Vegetationsruhe).
Die Vegetationsruhe ist wie folgt festgelegt:
- für Ausbringungsflächen bis 800 m über Meer: 15.
Dezember bis 15. Februar
- für Ausbringungsflächen über 800 m über Meer: 15.
November bis 15. März
Eine unsachgemässe
Ausbringung von Gülle führt immer wieder zu Problemen und ist mit einem nicht
zu unterschätzenden Imageschaden für die Landwirtschaft verbunden.
Gemäss den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen dürfen flüssige Dünger (Gülle, Jauche) nur ausgebracht werden,
wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen nicht ausgebracht
werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder
ausgetrocknet ist.
Mist und Kompost dürfen nicht
ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt oder schneebedeckt ist.
Der Vollzug über ein mögliches Düngefenster während der
Vegetationsruhe wurde mit den Behörden abgestimmt:
- Gemäss GSchV
besteht die Möglichkeit, während der Vegetationsruhe in begründeten
Ausnahmesituationen ein Düngefenster zu gewähren, sofern die
Witterungsverhältnisse dies ohne Gewässergefährdung erlauben.
- Die Gewährung eines Güllefensters soll höchstens einmal
pro Vegetationsruhe erfolgen und ist zeitlich, örtlich und mengenmässig
eingeschränkt.
- Auch in der EU gelten bezüglich Hofdüngerausbringung
Einschränkungen (z.B. Güllesperrfristen).
- Düngefenster: Ablaufplan