Sofern es die Witterungsbedingungen auf Flächen unter 800 m zulassen wird empfohlen jetzt die Hofdüngerlager, speziell die Güllelager zu leeren.
Ab 15. Dezember bis 15. Februar gilt für Ausbringflächen bis 800 m
Düngeverbot. Sofern es die Bedingungen zulassen, wird empfohlen jetzt die Hofdüngerlager, speziell die Güllelager zu leeren. Flüssige
Hofdünger sollen auf bewachsenen Feldern (Flächen mit Nährstoffbedarf)
ausgebracht werden.
Gemäss den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen dürfen flüssige Dünger (Gülle, Jauche) nur ausgebracht werden,
wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen nicht ausgebracht
werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder
ausgetrocknet ist. Mist und Kompost dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der
Boden wassergesättigt oder schneebedeckt ist.
Für Ausbringflächen über 800 m gilt das Düngeverbot ab 15. November!