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Freitag, 06.12.2019

Ab 15. Dezember Düngeverbot für Ausbringflächen unter 800 m
Sofern es die Witterungsbedingungen auf Flächen unter 800 m zulassen wird empfohlen jetzt die Hofdüngerlager, speziell die Güllelager zu leeren.

Ab 15. Dezember bis 15. Februar gilt für Ausbringflächen bis 800 m Düngeverbot. Sofern es die Bedingungen zulassen, wird empfohlen jetzt die Hofdüngerlager, speziell die Güllelager zu leeren. Flüssige Hofdünger sollen auf bewachsenen Feldern (Flächen mit Nährstoffbedarf) ausgebracht werden.

 

Gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen dürfen flüssige Dünger (Gülle, Jauche) nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist. Mist und Kompost dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt oder schneebedeckt ist.

 

Für Ausbringflächen über 800 m gilt das Düngeverbot ab 15. November!