News
Dienstag, 22.09.2020

Information Maiswurzelbohrer
Landwirtschaftsbetriebe mit Maisanbau müssen neben den allgemeinen Fruchtfolgeregeln nachfolgendes beachten:

  • Der Anbau von Mais ist im Jahr 2021 auf jenen Flächen verboten, auf welchen bereits im Jahr 2020 Mais angebaut wurde.
  • Im Unterschied zu den ÖLN-Fruchtfolgeregeln muss diese Vorgabe auch von Betrieben eingehalten werden, deren Ackerfläche unter 3 ha beträgt.
  • Der ÖLN gibt vor, dass zu jedem Schlag Aufzeichnungen gemacht werden (z.B. Wiesenjournal und Feldkalender). Diese Aufzeichnungen müssen mindestens 6 Jahre aufbewahrt werden. Aus korrekt geführten Aufzeichnungen geht lückenlos hervor, wann auf welcher Parzelle Mais angebaut wurde.
  • Bewilligungen zum mehrjährigen Maisanbau zwecks Erdmandelgrasbekämpfung werden durch diese neue Regel ausser Kraft gesetzt.

Meldepflicht:

Da es sich bei diesem Schädling um einen Quarantäneorganismus handelt, muss ein Verdacht auf Maiswurzelbohrer-Befall dem Amt für Umwelt, Abteilung Landwirtschaft, gemeldet werden. Wir bitten die Landwirte, die verfügten Massnahmen zu beachten.