Der Witterungsschutz für Schafe ist ein wichtiges Thema. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte aufgeführt. Das Merkblatt gibt weitere Auskünfte zu diesem Thema.
Die Tierschutzverordnung, LR 455.01, Art. 6 hält
fest: „Schutz vor Witterung – Der Tierhalter sorgt für den
notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können.“
und Art. 6 der Nutz- und Haustier-Haltungsverordnung, LR 455.02 ergänzt: „Anforderungen
an Unterstände, Böden und Futter“. In einer mit neun Kantonen gemeinsam herausgegebenen
Kurzinformation werden die Anforderungen beschrieben (siehe Beilage).
Zusammengefasst sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Im Sommer müssen für Schafe, ab einer Temperatur
von 25°C verbunden mit Sonneneinstrahlung, auf tagsüber beweideten Flächen
Schattenplätze vorhanden sein, die allen Tieren gleichzeitig Platz bieten.
Wasser muss in einem solchen Fall ständig angeboten werden.
Im Winterhalbjahr ist den Schafen bei extremer
Witterung ein künstlicher Unterstand anzubieten. Dieser muss in der Zeit vom 1.
Dezember bis zum 28. Februar jederzeit verfügbar sein, ausgenommen an Tagen und
Nächten mit trockener Witterung. Der künstliche Unterstand muss den Schafen
einen trockenen und windgeschützten Liegeplatz mit definierten Mindestabmessungen
bieten.
Weitere Informationen im beiliegenden
Merkblatt.
Merkblatt