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Montag, 09.05.2016

Pflanzenschutzmittelausbringung - neue Weisungen zur Minderung von Abdrift
Im ÖLN ist für alle Pflanzenschutzmittel ein Mindestabstand zu Oberflächengewässern von 6 Metern einzuhalten. Eine Einzelstockbekämpfung kann bereits ab dem dritten Meter erfolgen.
Es gibt viele Mittel welche eine zusätzliche Abstandsauflage haben. Dies ist auf der Etikette mit der Bezeichnung Spe 3 (6 m, 20 m, 50 m oder 100 m) angeführt.


Mit der neuen Weisung können die Abstände zu Oberflächengewässern anhand eines Punktesystems durch den Einsatz verschiedener driftreduzierender Massnahmen um eine bis drei Stufen reduziert werden. 

Beispiele zu driftreduzierenden Massnahmen zur Reduktion der Breite der unbehandelten Pufferzone findet man im untenstehenden Merkblatt. Die Weisung gilt per sofort und ersetzt die bisherigen Vorschriften.