Seit 21. Oktober gilt eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
Was gilt als öffentlich zugänglicher Innenraum?
- Verkaufslokale (Hofladen)
- Dienstleistungsbetriebe (z.B. Werkstatt- und
Reparaturbetriebe, Ausstellungsräume, etc.)
- Bar-, Ausschank- und Restaurationsbereiche
Der Abstand von 1.5 Metern ist auch beim Tragen einer Maske
nach Möglichkeit einzuhalten.
Was gilt als Schutzmaske?
Als Gesichtsmaske gelten Atemschutzmasken, Hygienemasken
sowie auch Textilmasken, die eine hinreichende, Dritte schützende Wirkung
entfalten. Hingegen gelten Schals oder andere unspezifische Textilien sowie
Gesichtsschilder nicht als Schutzmasken.
Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern
Gemäss der COVID-19-Verordnung müssen die Arbeitgeber
gewährleisten, dass die Arbeitnehmer die Empfehlungen der Regierung und des
Amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Es sind
die entsprechenden Massnahmen vorzusehen und umzusetzen. Der Abstand zwischen
Personen am Arbeitsplatz muss mindestens 1.5 Meter betragen. Dies betrifft alle
Orte, wo gearbeitet wird, sowie Pausenräume, Umkleidekabinen oder Kantinen. Ist
dies nicht möglich, muss die Kontaktzeit bei einem geringerem Abstand möglichst
kurz sein und geeignete Schutzmassnahmen müssen umgesetzt werden.
Es besteht keine Maskentragepflicht auf dem Hof, im Stall oder in Büros. Der Abstand von 1.5 m muss aber eingehalten werden.