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Donnerstag, 22.10.2020

COVID: Regierung weitet Maskenpflicht aus
Seit 21. Oktober gilt eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Was gilt als öffentlich zugänglicher Innenraum?

  • Verkaufslokale (Hofladen)
  • Dienstleistungsbetriebe (z.B. Werkstatt- und Reparaturbetriebe, Ausstellungsräume, etc.)
  • Bar-, Ausschank- und Restaurationsbereiche

 

Der Abstand von 1.5 Metern ist auch beim Tragen einer Maske nach Möglichkeit einzuhalten.

 

Was gilt als Schutzmaske?

Als Gesichtsmaske gelten Atemschutzmasken, Hygienemasken sowie auch Textilmasken, die eine hinreichende, Dritte schützende Wirkung entfalten. Hingegen gelten Schals oder andere unspezifische Textilien sowie Gesichtsschilder nicht als Schutzmasken.

 

Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern

Gemäss der COVID-19-Verordnung müssen die Arbeitgeber gewährleisten, dass die Arbeitnehmer die Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Es sind die entsprechenden Massnahmen vorzusehen und umzusetzen. Der Abstand zwischen Personen am Arbeitsplatz muss mindestens 1.5 Meter betragen. Dies betrifft alle Orte, wo gearbeitet wird, sowie Pausenräume, Umkleidekabinen oder Kantinen. Ist dies nicht möglich, muss die Kontaktzeit bei einem geringerem Abstand möglichst kurz sein und geeignete Schutzmassnahmen müssen umgesetzt werden.

 

Es besteht keine Maskentragepflicht auf dem Hof, im Stall oder in Büros. Der Abstand von 1.5 m  muss aber eingehalten werden.