Das Ausländer- und Passamt hat die VBO informiert, dass der Schweizer Bundesrat aktuell noch nicht entschieden hat, zu welchem Zeitpunkt die Ausstellung von Visa wieder aufgenommen wird. Deshalb kann die VBO die vorbereiteten Gesuche derzeit noch nicht einreichen. Wie lange sich die Sachlage verzögert dürfte von der Covid-Lage in den einzelnen Ländern und der Lagebeurteilung durch die Schweiz abhängen.
Die befristeten Ausnahmeregelungen gelten weiterhin bis auf
Widerruf und zwar wie folgt.
- Für Personen, für welche
die Kurzaufenthaltsbewilligung von 24 Monaten demnächst endet, kann die
VBO eine ausserordentliche Verlängerung beantragen. Das APA wird in
solchen Fällen die Kurzaufenthaltsbewilligung um max. 6 Monate verlängern.
Es ist ein neues Gesuch einzureichen, für welches insbesondere ein neuer
Praktikumsvertrag notwendig ist. Zudem muss die betroffene Person für
diesen Zeitraum im Besitze eines gültigen Reisepasses sein.
- Für Personen, welche in
der Schweiz ein Praktikum absolvieren und dies demnächst beenden, kann die
VBO eine Kurzaufenthaltsbewilligung beantragen. In diesem Fall können die
betreffenden Personen direkt von der Schweiz nach Liechtenstein
übertreten. Bei einem Praktikum, das sich inhaltlich eindeutig von jenem
in der Schweiz unterscheidet (z.B. CH: Viehzucht; FL: Gemüseanbau), ist
grundsätzlich sogar eine Praktikumsdauer in Liechtenstein bis zu 24
Monaten möglich.
- Für Personen aus dem
Schengen-Raum kann die VBO eine Kurzaufenthaltsbewilligung beantragen. Die
dafür notwendigen Formalitäten/Unterlagen muss die VBO je nach
Herkunftsland individuell mit dem APA klären.
- Wenn die
Kurzaufenthaltsbewilligung einer Person ausläuft und diese ausreisen will,
sich die Ausreise aufgrund von „Corona-bedingten Gründen“ verzögert, wird
das APA eine zeitlich befristete Übergangslösung finden. Wenn die Ausreise
vor Ablauf der Kurzaufenthalts-bewilligung nicht möglich ist, ist das APA
durch die VBO so früh wie möglich zu informieren. Dann kann eine
individuelle Lösung gefunden werden (z.B. Verlängerung der
Kurz-aufenthaltsbewilligung, Ausstellung eines Visums, Wegweisung mit
Ausreisefrist). Andern-falls besteht die Gefahr eines illegalen
Aufenthalts, was zu einem Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein
(bzw. den gesamten Schengen-Raum) führen kann. Sollte dieser Fall
eintreten, muss der Landwirt die VBO frühzeitig informieren!
Die VBO ist sich der daraus für Euch entstehenden Probleme
bewusst. Deshalb stehen wir in ständigem Kontakt mit dem Ausländer- und
Passamt, das uns bei der Suche nach Lösungen unterstützt. Wir halten Euch auf
dem Laufenden.