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Sonntag, 01.12.2019

Ab 1. Dezember gelten spezifische Bestimmungen zum Witterungsschutz bei Nutztierhaltung im Freien
Von 1. Dezember bis 29. Februar ist Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden sowie allen anderen Equiden jederzeit ein künstlicher Unterstand anzubieten, ausgenommen an Tagen und in Nächten mit trockener Witterung.

Der Unterstand muss den Tieren einen trockenen und windgeschützten Liegeplatz (mindestens 2 Wände geschlossen) mit den Mindestabmessungen für die "Liegefläche pro Tier" bieten.