Landwirtschaftsbetriebe mit Maisanbau müssen neben den allgemeinen Fruchtfolgeregeln nachfolgendes beachten:
-
Der Anbau von Mais ist im
Jahr 2021 auf jenen Flächen verboten, auf welchen bereits im Jahr 2020
Mais angebaut wurde.
- Im Unterschied zu den
ÖLN-Fruchtfolgeregeln muss diese Vorgabe auch von Betrieben eingehalten
werden, deren Ackerfläche unter 3 ha beträgt.
- Der ÖLN gibt vor, dass zu
jedem Schlag Aufzeichnungen gemacht werden (z.B. Wiesenjournal und
Feldkalender). Diese Aufzeichnungen müssen mindestens 6 Jahre aufbewahrt
werden. Aus korrekt geführten Aufzeichnungen geht lückenlos hervor, wann
auf welcher Parzelle Mais angebaut wurde.
- Bewilligungen zum
mehrjährigen Maisanbau zwecks Erdmandelgrasbekämpfung werden durch diese neue
Regel ausser Kraft gesetzt.
Meldepflicht:
Da es sich bei diesem Schädling um einen Quarantäneorganismus handelt, muss ein
Verdacht auf Maiswurzelbohrer-Befall dem Amt für
Umwelt, Abteilung Landwirtschaft, gemeldet werden. Wir bitten die
Landwirte, die verfügten Massnahmen zu beachten.