Aufgrund von Art. 72 Abs. 3 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 4. September 2012 über die Kürzung und Verweigerung
von landwirtschaftlichen Förderungsleistungen (Landwirtschaftliche
Förderungskürzungsverordnung; LFKV), LGBl. 2012 Nr. 278, in der
geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 3
3) Der Bewirtschafter muss Fälle höherer Gewalt
innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden dem Amt für Umwelt
schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.
Bei landesweiten oder grossflächigen Fällen höherer Gewalt kann das Amt
für Umwelt auf eine Meldung verzichten.
II.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.