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Montag, 30.11.2020

Tierhaltung im Freien: Massnahmen zu Winterbeginn
Ab 1. Dezember gelten spezifische Bestimmungen zum Witterungsschutz bei dauernder Haltung von Nutztieren im Freien.

Bei extremer Witterung ist Rindern, Schafen, Ziegen und Equiden ein künstlicher Unterstand anzubieten. Vom 1. Dezember bis zum 28. Februar ist ihnen jederzeit ein künstlicher Unterstand anzubieten, ausgenommen bei trockener Witterung. Der Unterstand muss den Tieren einen trockenen und windgeschützten Liegeplatz bieten.