Stickstoffhaltige Dünger (insbesondere Gülle) dürfen nicht zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff nicht aufnehmen können (Vegetationsruhe).
Die Vegetationsruhe ist wie folgt festgelegt:
Die VBO empfiehlt allen Landwirten, die derzeit gute
Wetterperiode auszunützen, um die Güllelager zu leeren. Eine unsachgemässe
Ausbringung von Gülle führt immer wieder zu Problemen und ist mit einem nicht
zu unterschätzenden Imageschaden für die Landwirtschaft verbunden.
Gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen dürfen flüssige
Dünger (Gülle, Jauche) nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und
aufnahmefähig ist. Sie dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der Boden
wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.
Mist und Kompost dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der Boden
wassergesättigt oder schneebedeckt ist.
Der Vollzug über ein
mögliches Düngefenster wird derzeit mit den Behörden abgeklärt:
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Gemäss GSchV besteht die
Möglichkeit, während der Vegetationsruhe in begründeten
Ausnahmesituationen ein Düngefenster zu gewähren, sofern die
Witterungsverhältnisse dies ohne Gewässergefährdung erlauben.
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Die Gewährung eines
Güllefensters soll höchstens einmal pro Vegetationsruhe erfolgen und ist
zeitlich, örtlich und mengenmässig eingeschränkt.