News
Freitag, 04.12.2020

Hofdüngerausbringung Winter 20/21
Stickstoffhaltige Dünger (insbesondere Gülle) dürfen nicht zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff nicht aufnehmen können (Vegetationsruhe).

Die Vegetationsruhe ist wie folgt festgelegt:

 

  • für Ausbringungsflächen bis 800 m über Meer: 15. Dezember bis 15. Februar
  • für Ausbringungsflächen über 800 m über Meer: 15. November bis 15. März

 

Eine unsachgemässe Ausbringung von Gülle führt immer wieder zu Problemen und ist mit einem nicht zu unterschätzenden Imageschaden für die Landwirtschaft verbunden.

 

Gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen dürfen flüssige Dünger (Gülle, Jauche) nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.

 

Mist und Kompost dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt oder schneebedeckt ist.

 

Der Vollzug über ein mögliches Düngefenster während der Vegetationsruhe wurde mit den Behörden abgestimmt:

 

  • Gemäss GSchV besteht die Möglichkeit, während der Vegetationsruhe in begründeten Ausnahmesituationen ein Düngefenster zu gewähren, sofern die Witterungsverhältnisse dies ohne Gewässergefährdung erlauben.
  • Die Gewährung eines Güllefensters soll höchstens einmal pro Vegetationsruhe erfolgen und ist zeitlich, örtlich und mengenmässig eingeschränkt.
  • Auch in der EU gelten bezüglich Hofdüngerausbringung Einschränkungen (z.B. Güllesperrfristen).
  • Düngefenster: Ablaufplan