Ab dem 1. Dezember gelten die spezifische Bestimmungen zum Witterungsschutz bei dauernder Haltung von Nutztieren im Freien. Vom 1. Dezember bis zum 28. Februar ist Rindern, Schafen, Ziegen und Equiden ein künstlicher Unterstand (trockener und windgeschützter Liegeplatz) anzubieten, ausgenommen bei trockener Witterung. Das Platzangebot für Equiden muss den Mindestabmessungen für die «Liegefläche im Mehrraumgruppenlaufstall» entsprechen.
- Merkblätter zur Haltung
- Weidezäune entfernen: Zäune und Flexi-Netze
stellen eine grosse Gefahr für Wildtiere dar und sollten aus Gründen des
allgemeinen Tierschutzes dringend entfernt werden.
- Rotwild-Fütterungsverbot / Schutz von
Futtervorräten: Gemäss
Art. 9 Tierseuchengesetz ergeht die Anordnung, Rotwild vor allem in den
Berglagen und den bekannten Einstandsgebieten im Tal weder aktiv noch
passiv zu füttern sowie Ihre Futtervorräte und Futterreste (Schutz von
Siloballen, Fahr- und Standsilos sowie weitere Futtervorräte durch Zäune
mit drei Litzen, doppelte Umzäunung oder Panels) wirksam vor dem Zugriff
durch Rotwild zu schützen.
Für weitere Informationen siehe auch Schreiben des ALKVW vom 26.11.2021