Das Amt für Umwelt hat den Antrag der VBO geprüft und öffnet ein Düngefenster vom Montag, 1. März 2021 bis Mittwoch, 3. März 2021.
Während des Düngefensters ist das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern trotz Vegetationsruhe in den 3 ausgewiesenen Gebieten (Karte gemäss Gewässerschutzverordnung) nach Voranmeldung zugelassen.
Während des Düngefensters ist
das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern trotz Vegetationsruhe in den 3
ausgewiesenen Gebieten (Karte gemäss Gewässerschutzverordnung) nach
Voranmeldung zugelassen. Bei einer Ausbringung sind folgende Vorgaben
einzuhalten:
- Vorgängige Anmeldung beim Amt für Umwelt mit Angabe des
Betriebsleiters und der Ausbringungsmenge in m3 (Telefon: +423 236 64 00,
E-Mail: );
- Die Gülleausbringung ist nur auf den gelb gekennzeichneten Flächen
zulässig (siehe beigelegte Karte);
- Maximale Austragsmenge 20 m3/ha;
- Abstand von mindestens 20 Metern zu Gewässern und
Entwässerungsanlagen;
- Boden darf weder wassergesättigt noch gefroren oder schneebedeckt
sein;
- Gülle darf nur auf bewachsenem Boden ausgebracht werden;
- Gewässer dürfen nicht verschmutzt werden.
--> siehe auch: Informationsschreiben Amt für Umwelt
Verstösse werden geahndet und
können eine Kürzung von Beitragszahlungen zur Folge haben. Ziel des Ausbringens
von Gülle nach guter landwirtschaftlicher Praxis ist die Vermeidung von
Gewässer- und anderen Umweltbelastungen, sowie eine möglichst sinnvolle und
effiziente Nutzung der auf dem Landwirtschaftsbetrieb vorhandenen Nährstoffe.