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Donnerstag, 07.11.2013

Hofdüngerausbringung Herbst 2013
Stickstoffhaltige Dünger (insbesondere Gülle) dürfen nicht zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff nicht aufnehmen können (Vegetationsruhe).

Stickstoffhaltige Dünger (insbesondere Gülle) dürfen nicht zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff nicht aufnehmen können (Vegetationsruhe). Die Vegetationsruhe ist wie folgt festgelegt:  

 

  • für Ausbringungsflächen bis 800 m über Meer: 15. Dezember bis 15. Februar
  • für Ausbringungsflächen über 800 m über Meer: 15. November bis 15. März  

 

Die VBO empfiehl allen Landwirten die derzeit gute Wetterperiode auszunützen um die Güllelager zu leeren. Der Vollzug über mögliche Düngefenster wird derzeit mit den Vollzugsbehörden abgeklärt und die Landwirte werden demnächst darüber informiert.