Stickstoffhaltige Dünger (insbesondere Gülle) dürfen nicht zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff nicht aufnehmen können (Vegetationsruhe).
Stickstoffhaltige Dünger (insbesondere Gülle) dürfen nicht zu Zeiten
ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff nicht aufnehmen
können (Vegetationsruhe). Die Vegetationsruhe ist wie folgt festgelegt:
- für Ausbringungsflächen bis 800 m über Meer: 15. Dezember bis 15. Februar
- für Ausbringungsflächen über 800 m über Meer: 15. November bis 15. März
Die VBO empfiehl allen Landwirten die derzeit gute Wetterperiode
auszunützen um die Güllelager zu leeren. Der Vollzug über mögliche
Düngefenster wird derzeit mit den Vollzugsbehörden abgeklärt und die
Landwirte werden demnächst darüber informiert.