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Mittwoch, 10.06.2020

Arbeitskräfte | Situation Visa Erteilung
Das Ausländer- und Passamt hat die VBO informiert, dass der Schweizer Bundesrat aktuell noch nicht entschieden hat, zu welchem Zeitpunkt die Ausstellung von Visa wieder aufgenommen wird. Deshalb kann die VBO die vorbereiteten Gesuche derzeit noch nicht einreichen. Wie lange sich die Sachlage verzögert dürfte von der Covid-Lage in den einzelnen Ländern und der Lagebeurteilung durch die Schweiz abhängen.

Die befristeten Ausnahmeregelungen gelten weiterhin bis auf Widerruf und zwar wie folgt.

 

  1. Für Personen, für welche die Kurzaufenthaltsbewilligung von 24 Monaten demnächst endet, kann die VBO eine ausserordentliche Verlängerung beantragen. Das APA wird in solchen Fällen die Kurzaufenthaltsbewilligung um max. 6 Monate verlängern. Es ist ein neues Gesuch einzureichen, für welches insbesondere ein neuer Praktikumsvertrag notwendig ist. Zudem muss die betroffene Person für diesen Zeitraum im Besitze eines gültigen Reisepasses sein.
  2. Für Personen, welche in der Schweiz ein Praktikum absolvieren und dies demnächst beenden, kann die VBO eine Kurzaufenthaltsbewilligung beantragen. In diesem Fall können die betreffenden Personen direkt von der Schweiz nach Liechtenstein übertreten. Bei einem Praktikum, das sich inhaltlich eindeutig von jenem in der Schweiz unterscheidet (z.B. CH: Viehzucht; FL: Gemüseanbau), ist grundsätzlich sogar eine Praktikumsdauer in Liechtenstein bis zu 24 Monaten möglich.
  3. Für Personen aus dem Schengen-Raum kann die VBO eine Kurzaufenthaltsbewilligung beantragen. Die dafür notwendigen Formalitäten/Unterlagen muss die VBO je nach Herkunftsland individuell mit dem APA klären.
  4. Wenn die Kurzaufenthaltsbewilligung einer Person ausläuft und diese ausreisen will, sich die Ausreise aufgrund von „Corona-bedingten Gründen“ verzögert, wird das APA eine zeitlich befristete Übergangslösung finden. Wenn die Ausreise vor Ablauf der Kurzaufenthalts-bewilligung nicht möglich ist, ist das APA durch die VBO so früh wie möglich zu informieren. Dann kann eine individuelle Lösung gefunden werden (z.B. Verlängerung der Kurz-aufenthaltsbewilligung, Ausstellung eines Visums, Wegweisung mit Ausreisefrist). Andern-falls besteht die Gefahr eines illegalen Aufenthalts, was zu einem Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein (bzw. den gesamten Schengen-Raum) führen kann. Sollte dieser Fall eintreten, muss der Landwirt die VBO frühzeitig informieren!

 

Die VBO ist sich der daraus für Euch entstehenden Probleme bewusst. Deshalb stehen wir in ständigem Kontakt mit dem Ausländer- und Passamt, das uns bei der Suche nach Lösungen unterstützt. Wir halten Euch auf dem Laufenden.