Kein Düngefenster vor Weihnachten
Nun ist die definitive Entscheidung des Amtes für Umwelt gefallen: es gibt kein Düngefenster vor Weihnachten. Trotz grosser Bemühungen der VBO und der Bitte nach einer Wiedererwägung nach dem ersten negativen Entscheid, gab es keine Bewilligung.
Mit intensiven, langen Verhandlungen und zahlreichen Telefonaten mit verschiedenen Stellen hat sich die VBO bemüht, beim Land für gestern, heute und morgen ein Düngefenster zu erwirken. Das Amt für Umwelt und der juristische Dienst des Landes sahen die Grundlagen für die Bewilligung jedoch als nicht gegeben. Dabei hat sich das Amt zwar bemüht, die Lage auf mehrere Argumente hin zu prüfen, kam aber bei jedem Mal zu einem negativen Entscheid.
Die VBO hat dargelegt, dass das nasse Wetter für Betriebe mit langsam abtrocknenden Böden, aber guter landwirtschaftlicher Praxis, genauso in Schwierigkeiten sind. Die Ablehnung dieses Argumentes wird wie folgt begründet:
„Ein Düngefenster kann nach Art. 28 Abs. 1 nur gewährt werden, wenn
a) die Tagesmitteltemperatur während mindestens sieben aufeinander folgenden Tagen über 5 °C liegt;
b) der Boden weder wassergesättigt noch gefroren oder schneebedeckt ist; und
c) in den auf das Düngefenster drei nachfolgenden Tagen gemäss Meteo Schweiz keine starken und anhaltenden Niederschläge (über 20 mm/24h) zu erwarten sind.
Das Kriterium a) ist nicht erfüllt. Vom 15.12. bis und mit heute 18.12. lag die Tagesmitteltemperatur gemäss der Station Vaduz von MeteoSchweiz immer unter 5 °C, und auch für den 20.12. ist wieder ein Mittel unter 5 °C prognostiziert. Dazu kommt, dass je nach Wettermodell ab dem 20. oder spätestens ab dem 21.12. Niederschläge vorausgesagt sind. Auch wenn das Düngefenster dann geschlossen würde, wird das Kriterium c) verletzt werden (für die Prognosen haben wir, zusammen mit einer Meteorologin, neben den Daten von MeteoSchweiz auch andere Wettermodelle angeschaut und ausgewertet).
Schliesslich bleibt anzumerken, dass in dieser Zeit die Öffentlichkeit stark sensibilisiert ist in Bezug auf den Gülleaustrag. Es ist fast sicher, dass bei Gewährung eines Düngefensters entsprechende Nachfragen eintreffen werden. Deshalb ist es äusserst wichtig, dass wir die Zulässigkeit klar mit entsprechenden Daten belegen können. Dies ist wie oben erwähnt aber aktuell nicht möglich.
Wir hoffen auf euer Verständnis.“
Auch das Argument, dass bei ungünstigem Verlauf des Winters eine Situation droht, dass man im März auf Schnee notgüllen muss, konnten kein Ja bewirken. Die Ablehnung dieses Argumentes wird wie folgt begründet:
„Eine Zulassung des Düngefensters bei nicht eingehaltenen Bedingungen mit der Begründung, dass die Gefahr einer Gewässerverschmutzung später grösser wäre, ist rechtlich nicht möglich. Wir haben dazu schlicht keine Gesetzesgrundlage.
Das Bundesgericht hat sich zu einem Fall 1997 (Kanton Appenzell AR, wo aber kein absolutes Verbot wie in FL festgelegt ist) wie folgt geäussert:
Wir sind der Meinung, dass vor dem Überfüllen der Lager die Betriebe zuerst selber Lösungen suchen müssen (z.B. temporäres Zumieten von Lagervolumen). Eine Öffnung des Düngefensters bei nicht erfüllten Bedingungen hätte demgegenüber sehr breite Auswirkungen, da dann auf allen zugelassenen Flächen im Land Gülle ausgetragen werden dürfte.“
Für Betriebe in einer absoluten Notsituation wird also erwartet, dass sie selbst eine Lösung finden, bevor ihre Güllegrube überläuft. Neben dem Zwischenlagern bei einem Nachbarbetrieb, bietet sich weiter die Möglichkeit, mit Jenny Agrar in Jenins Kontakt aufzunehmen. Jenny ist mit seinem Hofdüngerpool eingerichtet, Gülle zu lagern, bis sie ausgebracht werden kann (es kostet natürlich etwas). Die Biogasanlage in Widnau hingegen hat keinen Platz mehr.
Trotz grossem Einsatz war es leider nicht möglich, ein Düngefenster zu erwirken.