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27.11.2023

Misten auf gefrorenen Boden / Düngefenster im Berggebiet

Leider gibt es immer noch Unklarheiten zur Frage, ob man nun auf gefroren Boden Mist ausbringen darf oder nicht. Ja, man darf auf Grünland oder auf eine Ackerfläche, die mit einer Hauptkultur bestellt ist, misten, wenn der Boden gefroren ist. Es ist wie bisher nicht erlaubt, wenn der Boden wassergesättigt oder schneebedeckt ist.
 

Misten auf gefrorenen Boden

 Für den Winter 2023/2024 gilt folgende Regelung:

  • Mist auf Grünland oder auf einer mit einer Hauptkultur bestellten Ackerfläche ausbringen,
  • nur bei geeigneten Bodenverhältnissen, d.h. nicht bei wassergesättigtem oder schneebedecktem Boden misten. 

 

Die Unklarheiten sind entstanden, weil in der Gewässerschutzverordnung, im Artikel 27 „Verbote und Vegetationsruhe“ ein Widerspruch enthalten ist:

  • Der Mist darf nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt oder schneebedeckt ist (Absatz 3). Misten auf gefroren Boden ist also erlaubt.
  • Stickstoffhaltige Dünger dürfen während der Vegetationsruhe nicht ausgebracht werden (Absatz 4).
  • Der Widerspruch: auch der Mist ist ein stickstoffhaltiger Dünger, darf dann also doch nicht ausgebracht werden.

 

Kommt noch dazu, dass in der Schweiz Mist und Gülle gleich geregelt sind. In der Schweiz darf auch der Mist nicht auf gefrorenen Boden ausgebracht werden (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Anhang 2.6 Dünger, Ziffer 3.2.1)! Das liechtensteinische Recht bietet mehr Freiraum als das Recht in der Schweiz, dies wollen wir beibehalten.

Der Widerspruch muss durch eine Verordnungsänderung gelöst werden. Das Ministerium hat der VBO zugesagt, diese im Jahr 2024 vorzunehmen, so dass für den Winter 2024/2025 Klarheit bestehen wird.

 

Vegetationsruhe im Bergebiet

Die Gewässerschutzverordnung legt die Vegetationsruhe wie folgt fest (Artikel 27, Absatz 5):

  a)    für Ausbringungsflächen bis 800 m über Meer: 15. Dezember bis 15. Februar;

  b)    für Ausbringungsflächen über 800 m über Meer: 15. November bis 15. März.

 

Diese Regelung für das Berggebiet berücksichtigt nicht, dass man Flächen auf 800 m über Meer und Flächen auf 1400 m über Meer nicht gleich behandeln kann. Das Ministerium hat zugesagt, dass das Berggebiet unterteilt wird:

  • untere Stufe: 800 – 1200 m über Meer
  • obere Stufe: über 1200 m über Meer.

 

Diese Anpassung der Vegetationsruhe im Berggebiet wird ebenfalls mit dieser Verordnungsänderung vorgenommen. Die VBO bedankt sich beim Ministerium für das vorgefundene Verständnis.

Hier geht es zum angepassten Merkblatt des Amtes für Umwelt (s. Änderung im grauen Kasten auf Seite 3).

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E:  info(at)vbo.li
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